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   BSG, 22.06.1989 - 4 RA 24/88   

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https://dejure.org/1989,5114
BSG, 22.06.1989 - 4 RA 24/88 (https://dejure.org/1989,5114)
BSG, Entscheidung vom 22.06.1989 - 4 RA 24/88 (https://dejure.org/1989,5114)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 1989 - 4 RA 24/88 (https://dejure.org/1989,5114)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.04.1978 - 4 RJ 21/77

    Verordnung einer Schonungszeit für einen Versichertern, der bei der Entlassung

    Auszug aus BSG, 22.06.1989 - 4 RA 24/88
    Überbrückungsübergangsgeld (§ 18e Abs. 1 AVG = § 1241e Abs. 1 RVO) ist auch zwischen zwei - gesamtplanpflichtigen (RehaAnglG § 5 Abs. 3) - medizinischen Maßnahmen zu gewähren, wenn ein Überbrückungstatbestand iS dieser Vorschrift vorliegt (Abgrenzung zu und Fortführung von BSG vom 19.4.1978 4 RJ 21/77 = BSGE 46, 108 = SozR 2200 § 1240 Nr. 1.

    § 18e Abs. 1 AVG sei nicht entsprechend (analog) anwendbar, wenn - wie hier - eine zeitliche Lücke zwischen mehreren, nicht durch einen Gesamtplan verbundenen medizinischen Maßnahmen entstehe (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - BSGE 46, 108 = SozR 2200 § 1240 Nr. 1).

    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (der 5. Senat: BSGE 47, 53 = SozR 2200 § 1241e Nr. 5; der 11. Senat: SozR a.a.O. Nr. 12; der 1. Senat: a.a.O. Nr. 14; der erkennende Senat: a.a.O. Nr. 8, noch offengelassen in BSGE 46, 108 SozR 2200 § 1240 Nr. 1) entschieden, daß § 1241e Abs. 1 RVO (= § 18e Abs. 1 AVG) entsprechend anzuwenden ist, wenn nach Beendigung einer berufsfördernden Maßnahme zur Erreichung des Rehabilitationszieles eine weitere berufsfördernde Maßnahme erforderlich ist, wobei - wie bei unmittelbarer Anwendung der Vorschrift - vorauszusetzen ist, daß die erste Maßnahme und dazu ergänzendes Übg von dem Träger der Rentenversicherung gewährt worden oder zu gewähren ist (BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 14 S. 38 m.w.N.), bei Abschluß der ersten Maßnahme aufgrund eines Gesamtplanes (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation - RehaAnglG - vom 7. August 1974, BGBl. I S. 1881) oder objektiv feststeht (BSG SozR a.a.O. Nr. 8 S. 20, Nr. 9 S. 33), daß weitere Maßnahmen zur Rehabilitation erforderlich sind, und die Zustimmung des Versicherten zur Teilnahme an der weiteren Maßnahme in diesem Zeitpunkt vorliegt oder im zeitlichen oder inneren Zusammenhang mit der abgeschlossenen Maßnahme nachträglich erklärt wird (BSG a.a.O. Nr. 11 S. 28 f, Nr. 5 S. 10 f).

    Anders liegt der Fall dann - worauf der erkennende Senat bereits hingewiesen hat (BSGE 46, 108 = SozR 2200 § 1240 Nr. 1 S. 4 f) -, wenn zwischen mehreren nicht durch einen Gesamtplan (§ 5 Abs. 3 Satz 1 RehaAnglG) verbundenen medizinischen Maßnahmen allein deswegen eine zeitliche Lücke entsteht, weil erst "nach Durchführung einer medizinischen Maßnahme eine weitere Maßnahme dieser Art erforderlich" wird (so BSG a.a.O.), sei es "wegen eines neuen medizinischen Sachverhalts oder aus sonstigen Gründen" (so BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 7 S. 14 mit Blick auf den Anschluß berufsfördernder Maßnahmen an medizinische).

  • BSG, 20.03.1980 - 11 RA 39/79

    Anspruch auf 'Zwischenübergangsgeld'

    Auszug aus BSG, 22.06.1989 - 4 RA 24/88
    "Zwischenübergangsgeld" (so BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 9; "Überbrückungsübergangsgeld": so BSG SozR a.a.O. Nr. 7 S. 14) ist dem Kläger aber gleichwohl in - was hier dahingestellt bleiben kann (s.u.): direkter oder entsprechender (analoger) - Anwendung des § 18e Abs. 1 AVG zu gewähren.
  • BSG, 08.02.1979 - 4 RJ 85/78

    Zu den Kriterien der Schonungszeit und deren Verhältnis zur Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 22.06.1989 - 4 RA 24/88
    In der Zeit vom 23. Februar 1984 bis zum 6. Januar 1985 ist dem Kläger weder eine Maßnahme zur Rehabilitation gewährt noch ärztlich eine Schonungszeit (zum Begriff: BSG SozR 2200 § 1240 Nr. 6 S. 9 m.w.N.) im Anschluß an das HV verordnet worden.
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R

    Zwischen- bzw Überbrückungsübergangsgeld zwischen zwei medizinischen

    Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 14. Juni bis 9. Juli 1995 Übg zu gewähren (Urteil vom 19. August 1999), weil mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22. Juni 1989, SozR 2200 § 1241e Nr. 18) davon auszugehen sei, daß Zwischenübergangsgeld auch zur Überbrückung zwischen zwei gesamtplanpflichtigen medizinischen Maßnahmen zu gewähren sei.

    Der Senat hält an seiner zu § 18e AVG (= § 1241e RVO) ergangenen Rechtsprechung fest (SozR 2200 § 1241e Nr. 18), wonach Übg nicht nur - wie der Wortlaut des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI besagt - zwischen medizinischen und berufsfördernden Maßnahmen oder zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen, sondern auch zwischen zwei medizinischen Maßnahmen zu gewähren ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (dazu gleich).

    Dies gilt nach Sinn und Zweck des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI iVm § 5 Abs. 3 RehaAnglG nicht, wenn bei Abschluß der bewilligten Maßnahme eine weitere aufgrund eines neuen medizinischen Sachverhalts erforderlich wird (BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 18 ; Nr. 7 entsprechend).

  • BSG, 10.08.1989 - 4 RA 46/88

    Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld

    Überbrückungsübergangsgeld (§ 18e Abs. 1 AVG = § 1241e Abs. 1 RVO) ist nach Abschluß einer Maßnahme zur Rehabilitation nicht zu zahlen, wenn nur noch eine einzelne Leistung zur Rehabilitation (hier: Gewährung eines Einarbeitungszuschusses), aber keine gesamtplanpflichtige Maßnahme zur Rehabilitation zu gewähren ist (Fortführung von BSG vom 22.6.1989 - 4 RA 24/88 und BSG vom 30.8.1979 - 4 RJ 109/78 = BSGE 49, 10 = SozR 2200 § 1241e Nr. 8).

    Die Weitergewährung von Übg ("Zwischenübergangsgeld" so BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 9; "Überbrückungsübergangsgeld" so BSGE 47, 176, 177 = SozR 2200 § 1241e Nr. 7 S 13) hat demnach ua zur Voraussetzung, daß nach Beendigung einer Maßnahme zur Rehabilitation eine weitere Maßnahme zur Rehabilitation erforderlich ist (zur entsprechenden Anwendung von § 18e Abs. 1 AVG, wenn zwei medizinische oder zwei berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation notwendig sind, siehe das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1989 - 4 RA 24/88 - S 8 ff mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen), und daß die BfA die erste Maßnahme und dazu ergänzendes Übg gewährt oder zu gewähren hat (vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 14 S 38 mwN).

    Ist er aber auf die Vermittlung einer Beschäftigung angewiesen, sind seine Dispositionsmöglichkeiten und seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt allein schon dadurch wesentlich eingeschränkt, daß er sich für die Teilnahme an der Folgemaßnahme zur Verfügung des Rehabilitationsträgers bereithalten muß (vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 11 S 29; BSGE 47, 51, 53 = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 S 11; Urteil vom 22. Juni 1989 - 4 RA 24/88, S 8, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 02.05.2023 - B 5 R 140/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Ein objektiv bestehendes Erfordernis weiterer berufsfördernder Maßnahmen nach Abschluss einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation (oder auch im Anschluss an eine erste berufsfördernde Maßnahme) wird in der vom Kläger wiedergegebenen Rechtsprechung teilweise ausdrücklich betont (vgl BSG Urteil vom 23.9.1981 - 11 RA 58/80 - SozR 2200 § 1241e Nr. 12 S 32; BSG Urteil vom 22.6.1989 - 4 RA 24/88 - SozR 2200 § 1241e Nr. 18 S 56 f) .

    Die vom Kläger zitierten BSG-Entscheidungen ergingen überwiegend zur unmittelbaren bzw analogen Anwendung von § 18e Abs. 1 AVG, der zum 31.12.1991 außer Kraft getreten ist (Urteile vom 23.9.1981 - 11 RA 58/80 - SozR 2200 § 1241e Nr. 12; vom 22.6.1989 - 4 RA 24/88 - SozR 2200 § 1241e Nr. 18 und vom 22.8.1984 - 7 RAr 4/83 - BSGE 57, 113 = SozR 4100 § 59d Nr. 2) .

  • BSG, 28.02.1991 - 1 RA 71/90

    Bemessungszeitraum für Übergangsgeld

    Offenbar versehentlich hat sie diese für den Kläger im Blick auch auf den streitigen Bescheid 2) günstigere Regelung nicht getroffen, obwohl sie - worauf zurückzukommen ist -auch dieses weitergewährte (§ 18e Abs. 1 AVG; dazu BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 18) Übg aus dem im Juli 1985 erzielten Bruttoarbeitsentgelt hätte errechnen müssen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2017 - L 8 R 488/16

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Zwischenübergangsgeld; Verfahren PKH;

    (2) Zu § 18e Abs. 1 AVG hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine analoge Anwendung auf die Zeit zwischen zwei medizinischen Maßnahmen in Betracht kommt, wenn diese im Verhältnis zueinander gesamtplanfähig und -pflichtig sind (BSG, Urteil v. 22.6.1989, 4 RA 24/88, SozR 2200 § 1241e Nr. 18; Urteil v. 12.6.2001, B 4 RA 80/00 R, SozR 3-2600 § 25 Nr. 1).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2009 - L 2 R 195/08

    Anspruch auf Übergangsgeld nach stationären Leistungen zur medizinischen

    In derartigen Fallgestaltungen war § 51 Abs. 1 SGB IX unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielvorstellungen lückenfüllend analog anzuwenden (vgl. entsprechend zur früheren Vorschrift des § 18e AVG bereits BSG, U.v. 22. Juni 1989 - 4 RA 24/88 - SozR 2200, § 1241e RVO Nr. 18).
  • LSG Bayern, 31.01.2005 - L 13 B 569/04

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung - Anspruch auf Zwischenübergangsgeld

    Der Kläger führt zwar zu Recht an, dass Überbrückungsleistungen durch Gewährung einer Leistung der medizinischen Rehabilitation und späterer Fortführung der beruflichen Rehabilitation nur dem Wortlaut nach ausgeschlossen sind, aber nicht nach zutreffenden Rechtsfortbildung (vgl. dazu schon die frühere Rechtsprechung des BSG Urteil vom 22.06.1989 Az.: 4 RA 24/88 oder vom 12.06.2001 Az.: B 4 RA 80/2000 R, sowie zur neuen Rechtslage Schütze in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB IX, Anm. 8. zu § 51).
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